RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0090

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §1 Abs1;
StVO 1960 §1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/03 90/02/0094 2

Stammrechtssatz

Ist ein Gasthausparkplatz eingezäunt und bei dessen Einfahrt ein Schild mit dem Hinweis "Parken nur für Gäste" angebracht, so stellt dieser Parkplatz dennoch eine Straße mit öffentlichem Verkehr dar, weil jedermann die Möglichkeit hat, "Gast" zu werden. Daß die Einfahrt zum Parkplatz mit einer Schiebetüre, die eine im Boden eingelassene Schiene aufweist, grundsätzlich geschlossen werden kann und während der Urlaubssperre geschlossen ist, ändert an der Öffentlichkeit des Gästeparkplatzes nichts (Hinweis E 25.4.1985, 85/02/0122, 0123).

Schlagworte

Straße mit öffentlichem Verkehr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020090.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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