RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0127

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

AVG §45 Abs2;
StVO 1960 §5 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/15 89/02/0068 1

Stammrechtssatz

Eine träge Pupillenreaktion stellt ein eindeutiges Merkmal des Vorliegens einer Alkoholbeeinträchtigung im Sinne des § 5 Abs 1 StVO idF 1986/105 dar, zumal eine träge Pupillenreaktion erst bei mindestens 1 Promille Blutalkohol gegeben ist (Hinweis E 18.10.1985, 89/02/0033).

Schlagworte

Alkoholbeeinträchtigung von 0,8 %o und darüberBeweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer SachverständigerFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung BlutalkoholbestimmungFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung AlkoholisierungssymptomeFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliches GutachtenFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung PupillenreaktionFeststellung der Alkoholbeeinträchtigung ärztliche bzw klinische Untersuchung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020127.X02

Im RIS seit

12.06.2001

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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