RS Vwgh 1992/1/29 91/02/0120

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):91/02/0125

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/31 90/02/0146 1

Stammrechtssatz

Liegt ein Fall des § 61 Abs 5 AVG nicht vor, so liegt im Mangel eines begründeten Berufungsantrages kein bloßes Formgebrechen, das die Behörde zur amtswegigen Behebung des Mangels gemäß § 13 Abs 3 AVG zu veranlassen hätte, sondern ein Mangel des durch Gesetz geforderten Inhaltes, demgegenüber die Beh nicht gehalten ist, verbessernd einzugreifen. Ein erst nach Ablauf der Berufungsfrist nachgetragener begründeter Antrag vermag daran nichts zu ändern (Hinweis E 29.8.1990, 90/02/0070).

Schlagworte

Verbesserungsauftrag Ausschluß

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991020120.X03

Im RIS seit

03.04.2001

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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