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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 87/02/0031 E 4. Juni 1987 RS 2Stammrechtssatz
Die Schätzung einer eingehaltenen Geschwindigkeit von 90 km/h bei zulässiger Höchstgeschwindigkeit von 70 km/h ist nicht mehr verlässlich, da die Geschwindigkeitsüberschreitung nicht über einem Drittel der zulässigen Höchstgeschwindigkeit liegt.
Schlagworte
Feststellen der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020110.X01Im RIS seit
12.06.2001Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012