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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/03/0273Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/10/30 91/03/0154 1Stammrechtssatz
Die grundsätzlich nur der Wohnsitzbehörde eingeräumte Möglichkeit des Vorgehens nach § 43 Abs 1 VStG läßt eine erhebliche Erleichterung und Beschleunigung des Verfahrens erwarten (Hinweis E 6.2.1989, 88/10/0026). Die Übertragung des Verwaltungsstrafverfahrens an eine Behörde, die ebenfalls ihren Amtssitz am Wohnsitz des Besch hat, ist daher nicht rechtswidrig (hier: von der BPolDion Slbg an die BH Slbg-Umgebung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991030272.X01Im RIS seit
12.06.2001