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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
KFGNov 04te Art4 Abs5 idF 1984/253;Rechtssatz
Die Ausstellung einer Organstrafverfügung bzw die Aushändigung eines Zahlungsbeleges setzt voraus, daß der Fahrzeuglenker die Anordnung zum Anhalten befolgt hat. Befolgt er sie nicht, dann ist er gegebenenfalls nach § 97 Abs 5 StVO iVm
§ 99 Abs 4 lit i StVO, nicht aber nach Art 4 Abs 5 04te KFGNov strafbar, auch wenn er das betreffende strafbare Verhalten gesetzt hat. Das Fehlen der verfahrensrechtlichen Voraussetzung zur Ahndung dieser Verwaltungsübertretung, das in der Feststellung der Begehung der in Rede stehenden Verwaltungsübertretung "bei einer Anhaltung gem
§ 97 Abs 5 StVO 1960" (Hinweis E 28.3.1990, 89/03/0183) liegt, verhindert eben die entsprechende Bestrafung. Im Vorbeifahren an dem Straßenaufsichtsorgan kann auch keine Verweigerung der Zahlung des Strafbetrages oder der Entgegennahme des Zahlungsbeleges erblickt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020043.X02Im RIS seit
12.06.2001