Index
001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Den Verwaltungsbehörden steht es frei, unabhängig von den Gerichten zu beurteilen, ob eine Alkoholbeeinträchtigung iSd § 5 Abs 1 StVO vorgelegen ist oder nicht. Es ist daher ohne Bedeutung, daß der Besch mit gerichtlicher Strafverfügung gemäß § 88 Abs 1 StGB und nicht gemäß § 88 Abs 3 StGB bestraft wurde (Hinweis E 13.9.1991, 91/18/0097).
Schlagworte
Verhältnis Gericht - VerwaltungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991020123.X01Im RIS seit
11.07.2001