RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0052

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
90/01 Straßenverkehrsordnung

Norm

StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;
StVO 1960 §89a Abs2a idF 1987/213;
VwRallg;

Rechtssatz

Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).

Schlagworte

Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 Verkehrsbeeinträchtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020052.X02

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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