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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
StVO 1960 §89a Abs2 idF 1987/213;Rechtssatz
Eine Verkehrsbeeinträchtigung iSd § 89a Abs 2 erster Satz StVO liegt nicht erst dann vor, wenn einem anderen Verkehrsteilnehmer durch das verkehrsbehindernd abgestellte Fahrzeug ein Umkehren überhaupt unmöglich ist, es genügt vielmehr die erhebliche Erschwerung eines derartigen Fahrmanövers (Hinweis E 7.9.1988, 88/18/0093).
Schlagworte
Definition von Begriffen mit allgemeiner Bedeutung VwRallg7 VerkehrsbeeinträchtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992020052.X02Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010