RS Vwgh 1992/1/29 92/02/0014

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Veröffentlicht am 29.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §103 Abs2;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Eine in sich widersprüchliche oder unklare Auskunft entspricht nicht der Vorschrift des § 103 Abs 2 KFG (hier hatte der Lenker einerseits ausgeschlossen, daß er zur angefragten Zeit das Fahrzeug gelenkt habe, anderseits sich - implizit - als Lenker bezeichnet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992020014.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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