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24/01 StrafgesetzbuchNorm
GewO 1973 §13 Abs1 Z2;Rechtssatz
Nach der Eigenart der strafbaren Handlungen (Diebstahl und Hehlerei) war die von der belBeh gehegte Befürchtung der Begehung weiterer gleichartiger Straftaten durch den Verurteilten berechtigt, bietet doch gerade das Gewerbe der Beförderung von Gütern, bei dessen Ausübung dem Gewerbeinhaber fremdes Gut zur Beförderung anvertraut wird, im besonderen Gelegenheit zu derartigen strafbaren Handlungen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992030005.X02Im RIS seit
29.01.1992Zuletzt aktualisiert am
31.05.2010