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96/01 BundesstraßengesetzNorm
BStG 1971 §20;Rechtssatz
Die - mit einer gemäß § 4 Abs 1 des BStG erlassenen Verordnung festgelegte - Trassenführung kann im Verwaltungsverfahren vom Enteignungsgegner nicht mit Erfolg bekämpft werden; sie schließt die Feststellung der Notwendigkeit des Ausbaues in sich. Die Enteignungsbehörde ist an den durch eine Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG festgelegten Trassenverlauf gebunden (Hinweis VfGH E 22.6.1979, B 476/76, VfSlg 8592/1979). Die Höhenlage einer Straße ist nicht Gegenstand einer Verordnung nach § 4 Abs 1 BStG 1971. Es stellt sich daher auch nicht die Frage einer darauf bezogenen Bindungswirkung der Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1987170177.X03Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
25.11.2009