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L37039 Lustbarkeitsabgabe Vergnügungssteuer WienNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Hat die AbgBeh im Spruch ihres Bescheides zum Ausdruck gebracht, daß der erste Fall des § 6 Abs 4 Wr VergnügungssteuerG 1987 vorliege und hat sie in der Begründung dieses Bescheides zu erkennen gegeben, daß sie den zweiten Fall dieser Bestimmung als gegeben erachte, so wurde der Abgabepflichtige dadurch in einem subjektiv-öffentlichen Recht nicht verletzt, weil sowohl im Falle der Verwirklichung des einen als auch des anderen Tatbestandes dieselbe Pflicht zur Entrichtung der Vergnügungssteuer entsteht.
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION Rechtliche Wertung fehlerhafter Berufungsentscheidungen Rechtsverletzung durch solche Entscheidungen Spruch und BegründungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991170127.X01Im RIS seit
06.03.2002