RS Vwgh 1992/1/30 91/17/0101

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
34 Monopole
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §10 Abs1;
AVG §10 Abs2;
GSpG 1989;
VwGG §34 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 91/17/0102

Rechtssatz

Enthält ein angefochtener Bescheid in seinem Spruch auch die Entscheidung darüber, daß die Berufung nicht dem Beschwerdeführer, sondern einem RA zuzurechnen ist, der die Berufung ohne Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer in dessen Namen einbrachte, so ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers zu bejahen, da er durch diesen Titel des Spruches in einem subjektiven öffentlichen Recht verletzt sein kann (Hinweis E VS 19.12.1984, 81/11/0119, VwSlg 11625 A/1984).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH Allgemein Vertretungsbefugnis Inhalt Umfang Vertretungsbefugter Zurechnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991170101.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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