RS Vwgh 1992/1/30 87/17/0177

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Veröffentlicht am 30.01.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
96/01 Bundesstraßengesetz

Norm

AVG §52;
BStG 1971 §20 Abs2;
BStG 1971 §20 Abs3;
VwGG §34 Abs1;
VwRallg;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/10/30 87/17/0174 1

Stammrechtssatz

Die im § 20 Abs 2 BStG vorgesehene Schätzung durch Sachverständige bezieht sich ausschließlich auf die Bestimmung der Höhe der Entschädigung. Der Enteignungsgegner hat es daher gem § 20 Abs 3 BStG in der Hand, durch Anrufung des Gerichtes den Bescheid bezüglich der Höhe der Entschädigung außer Kraft zu setzen (Hinweis OGH 11.7.1973, 1 Ob 126/73). In einem derartigen Fall einer sukzessiven Zuständigkeit zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten (Hinweis OGH VS 25.3.1974, 2 Ob 123/73) sind weder Rechtsmittel noch Beschwerden an die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes zulässig.

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenGutachten Verwertung aus anderen VerfahrenOrganisationsrecht Justiz - Verwaltung Verweisung auf den Zivilrechtsweg VwRallg5/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1987170177.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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