RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0097

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0391/76 E 18. Jänner 1977 VwSlg 9222 A/1977 RS 1

Stammrechtssatz

§ 66 Abs 4 AVG 1950 berechtigt die Berufungsbehörde nicht zur Auswechslung der dem Beschuldigten zur Last gelegten Tat, wohl aber dazu, die Straftat auf der Grundlage der unbedenklichen Sachverhaltsannahme der Behörde erster Instanz näher zu umschreiben.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Auswechslung des RechtsgrundesBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100097.X04

Im RIS seit

31.01.1992

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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