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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §9;Rechtssatz
Die Österreichischen Bundesforste sind ein Wirtschaftskörper ohne eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Der Vorstand der Österreichischen Bundesforste bzw das einzelne Vorstandsmitglied sind als "Organ des Bundes" iSd § 24 Abs 2 VwGG anzusehen
(Hinweis E 22.6.1981, 81/07/0046, 81/07/0050).
Schlagworte
Rechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991100024.X02Im RIS seit
06.03.2001Zuletzt aktualisiert am
12.01.2016