RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0024

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
56/04 Sonstige öffentliche Wirtschaft

Norm

AVG §9;
Österreichische BundesforsteG 1977;
VwGG §13 Abs2;
VwGG §47 Abs5;
VwGG §48 Abs2;

Beachte

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):1731/65 B VS 3. Oktober 1966 VwSlg 3506 F/1966 RS 1 (RIS: abgv)Abgegangen hievon ohne verstärkten Senat (demonstrative Auflistung):95/10/0032 B 6. Mai 1996 RS 5 (RIS: abwh)

Rechtssatz

Die Österreichischen Bundesforste haben keine eigene Rechtspersönlichkeit; ihr Rechtsträger ist der Bund. Bei dem von der belangten Behörde (BMLF) beantragten Kostenzuspruch hätte daher der Bund als Rechtsträger der Österreichischen Bundesforste dem Bund als Rechtsträger der belangten Behörde Kosten zu ersetzen. Der erkennende Senat vermag den Erwägungen des Erkenntnisses eines verstärkten Senates vom 3.10.1966, 1731/65, VwSlg 3506 F/1966, nicht zu folgen, wobei auf § 13 Abs 2 VwGG hingewiesen wird. Aus diesem Grund war das Kostenersatzbegehren abzuweisen.

Schlagworte

Rechtsträger der belangten Behörde Verschiedene RechtsträgerRechtsfähigkeit Parteifähigkeit Gebilde ohne RechtsfähigkeitRechtsträger der belangten Behörde Gebietskörperschaft als Beschwerdeführer Behörde gegen Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100024.X04

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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