RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0126

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
74/03 Sonstige Angelegenheiten der Kirchen und
Religionsgemeinschaften

Norm

AVG §56;
AVG §73 Abs2;
IntKonfVerhG 1868 Art6;
ÜbertrittsV von einer Kirche zur anderen 1869 §3;
VwGG §27;

Rechtssatz

Die Austrittserklärung ist eine Willenserklärung des Austretenden, deren Wirksamkeit jedenfalls voraussetzt, daß sie bei der zuständigen Behörde einlangt. Weder der Verständigung des Austretenden über die Entgegennahme der Austrittserklärung noch die Übermittlung der Austrittsmeldung an den Vorsteher oder Seelsorger der verlassenen Kirche oder Religionsgemeinschaft kommt Bescheidcharakter zu. Hingegen hat die Behörde dann, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Austritt nicht erfüllt sind, über die Austrittsmeldung mit Bescheid abzusprechen (Hinweis VfSlg 800/1927). Im Fall der positiven Erledigung des Begehrens (hier: Zurkenntnisnahme der Austrittsmeldung der gem § 73 Abs 2 AVG zuständig gewordenen BerufungsBeh) hat keine bescheidförmige Erledigung zu ergehen.

Schlagworte

Anspruch auf Sachentscheidung Besondere Rechtsgebiete Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive Bescheide Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Belehrungen Mitteilungen Verletzung der Entscheidungspflicht Diverses Zurückweisung - Einstellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100126.X01

Im RIS seit

25.01.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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