RS Vwgh 1992/1/31 90/10/0165

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VStG §44a lita;
VStG §9 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/05/14 89/10/0162 12

Stammrechtssatz

Die Kennzeichnung der Person des Besch mit " als das satzungsgemäß zur Vertretung nach außen berufene Organ der Firma x-Handelsgesellschaft AG " bringt nicht zum Ausdruck, aus welcher Stellung des Besch zu dieser Gesellschaft sich dessen Verantwortlichkeit ergibt

(Hinweis E 12.12.1988, 88/10/0080).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1990100165.X04

Im RIS seit

31.01.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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