RS Vwgh 1992/1/31 91/10/0024

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Veröffentlicht am 31.01.1992
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Index

L66105 Einforstung Wald- und Weideservituten Felddienstbarkeit
Salzburg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
40/01 Verwaltungsverfahren
80/02 Forstrecht

Norm

ABGB §477 Z4;
AVG §8;
EinforstungsrechteG Slbg 1986;
ForstG 1975 §19 Abs5 litb;
VwGG §34 Abs1;

Rechtssatz

Einforstungsrechte haben insofern eine doppelte Rechtsnatur, als der Titel, die Begründung und die Beendigung der Einforstungsrechte ausschließlich dem öff Recht angehören, die Ausübung nur insoweit, als die Regelungen im WWSGG reichen. Die Einforstungsberechtigten haben daher zum Teil auch die Stellung von dinglich Berechtigten iSd § 477 Z 4 ABGB.

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATION

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991100024.X03

Im RIS seit

06.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2016
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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