RS Vwgh 1992/2/4 91/11/0096

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §3 litc;
EGVG Art2 Abs2 A Z27;
WehrG 1990 §35 Abs1;

Rechtssatz

Gemäß § 35 Abs 1 WehrG 1990 sind unter anderem Wehrpflichtige vom zuständigen Milikärkommando mit Einberufungsbefehl zum Präsenzdienst einzuberufen, wobei jedoch in den Verwaltungsvorschriften hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit nichts Näheres bestimmt ist. Es kommt daher - im Hinblick darauf, daß das AVG gemäß Art II Abs 2 Z 27 EGVG auf das behördliche Verfahren der Militärkommanden anzuwenden ist - § 3 lit c AVG zum Tragen, wonach sich die örtliche Zuständigkeit dann, wenn kein Wohnsitz (Sitz) oder Aufenthalt des Beteiligten vorhanden ist, nach seinem letzten Wohnsitz (Sitz) im Inland richtet.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110096.X03

Im RIS seit

04.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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