RS Vwgh 1992/2/4 91/11/0096

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

ZustG §17;
ZustG §21 Abs2;
ZustG §4;
ZustG §7;

Rechtssatz

Das Fehlen einer Abgabestelle des Wehrpflichtigen im Sinne des § 4 ZustG an dem Ort, an dem vor Hinterlegung der gegenständlichen Sendung auf Grund des § 21 Abs 2 in Verbindung mit § 17 ZustG zwei vergebliche Zustellversuche durchgeführt wurden, würde an der rechtswirksamen Erlassung des angefochtenen Bescheides nichts ändern, weil der Wehrpflichtige die Sendung behoben hat, sie ihm also tatsächlich zugekommen ist und damit in diesem Zeitpunkt ein allfälliger Zustellmangel gemäß § 7 ZustG geheilt wurde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110096.X02

Im RIS seit

04.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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