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L92709 Jugendwohlfahrt Kinderheim WienNorm
ABGB §212 Abs2 idF 1989/162;Rechtssatz
Wird das Amt für Jugend und Familie gemäß § 4 Abs 3 Wr JWG für den Rechtsträger "Land Wien als Jugendwohlfahrtsträger" tätig, so handelt es als Organ der Bundeshauptstadt nicht hoheitlich, wenn es Leistungen erbringt und wenn es Personen vor den Behörden vertritt. Ein solcher Fall liegt vor, wenn das Amt für Jugend und Familie gemäß § 212 Abs 2 ABGB idF des Kindschaftsrecht-Änderungsgesetzes BGBl 1989/162 gegenüber dem Antragsteller als Sachwalter seines minderjährigen Kindes in Unterhaltssachen, also in bezug auf seine privatrechtlichen Beziehungen, tätig wird. Es werden in diesem Zusammenhang keine Verwaltungsverfahren iSd Verwaltungsverfahrensgesetze geführt; insbesondere sind keine Bescheide zu erlassen. Daran ändert nichts, wenn sich die in Rede stehende Dienststelle vor Abfassung und Abfertigung der Erledigung im Verkehr mit dem Beschwerdeführer eines Formulares bedient hat, welches nur in Verwaltungsverfahren zur Anwendung zu gelangen hat. Eine privatrechtliche Willenserklärung wird nicht dadurch zur hoheitlichen Verfügung, daß vorher der Versuch der Kontaktnahme mit dem Adressaten (zu Unrecht) in Form einer Ladung erfolgt ist.
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Angelegenheiten des Privatrechts Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter wegen mangelnder Behördeneigenschaft SachwalterEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110007.X01Im RIS seit
11.07.2001