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L64053 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene LebensmittelkontrolleNorm
AVG §13 Abs3;Rechtssatz
In der völlig unrichtigen Bezeichnung des bekämpften unterinstanzlichen Bescheides in der Berufung liegt ein inhaltlicher Mangel des Rechtsmittels, der nicht durch einen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG behoben werden kann. (Eine solche völlig unrichtige Bezeichnung liegt hier nicht vor, weil der Bescheid der Erstbehörde, der mit der Berufung bekämpft werden soll, in Ansehung der Geschäftszahl in einer Weise bezeichnet wurde, die die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen der vorliegenden Bescheide sich die Berufung richtet (Hinweis E 16.3.1978, 926/78, VwSlg 9506 A/1978).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß BerufungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110023.X01Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
08.07.2009