RS Vwgh 1992/2/4 92/11/0023

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

L64053 Fleischuntersuchung Geflügelhygiene Lebensmittelkontrolle
Niederösterreich
001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
86/01 Veterinärrecht allgemein

Norm

AVG §13 Abs3;
AVG §63 Abs3;
AVG §66 Abs4;
FleischkontrolluntersuchungsV Sankt Pölten 1983;
VwRallg;

Rechtssatz

In der völlig unrichtigen Bezeichnung des bekämpften unterinstanzlichen Bescheides in der Berufung liegt ein inhaltlicher Mangel des Rechtsmittels, der nicht durch einen Mängelbehebungsauftrag iSd § 13 Abs 3 AVG behoben werden kann. (Eine solche völlig unrichtige Bezeichnung liegt hier nicht vor, weil der Bescheid der Erstbehörde, der mit der Berufung bekämpft werden soll, in Ansehung der Geschäftszahl in einer Weise bezeichnet wurde, die die Möglichkeit einer Verwechslung darüber ausschließt, gegen welchen der vorliegenden Bescheide sich die Berufung richtet (Hinweis E 16.3.1978, 926/78, VwSlg 9506 A/1978).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verbesserungsauftrag Ausschluß Berufungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110023.X01

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

08.07.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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