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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §18 Abs3;Rechtssatz
Kommt einer Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften Parteistellung zu und werden Parteirechte (hier Parteiengehör) verletzt, so hat dies nicht zur Folge, daß die Befassung dieser Person im weiteren Verfahren nicht in Wahrung anderer Parteirechte (hier Zustellung des Bescheides) erfolgen kann.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110021.X04Im RIS seit
17.07.2001Zuletzt aktualisiert am
19.04.2012