RS Vwgh 1992/2/4 92/11/0021

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Veröffentlicht am 04.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §18 Abs3;
AVG §37;
AVG §56;
AVG §62 Abs3;
AVG §8;
VwRallg;

Rechtssatz

Kommt einer Person auf Grund der Verwaltungsvorschriften Parteistellung zu und werden Parteirechte (hier Parteiengehör) verletzt, so hat dies nicht zur Folge, daß die Befassung dieser Person im weiteren Verfahren nicht in Wahrung anderer Parteirechte (hier Zustellung des Bescheides) erfolgen kann.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenParteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen RechtspersönlichkeitParteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110021.X04

Im RIS seit

17.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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