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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §260 Abs2;Rechtssatz
Bei Berufungen hinsichtlich der im § 260 Abs 2 lit d BAO angeführten Abgaben ist die Zuständigkeit des nach § 270 BAO gebildeten Berufungssenates bzw seines Vorsitzenden gegeben. Wurde der Bescheid durch die Finanzlandesdirektion namens des Leiters dieser Behörde ausgefertigt, erging der Bescheid damit durch eine unzuständige Behörde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130195.X01Im RIS seit
11.07.2001