RS Vwgh 1992/2/5 91/13/0195

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §260 Abs2;
BAO §282 Abs1;
BAO §299 Abs1 lita;
VwGG §42 Abs2 Z2;

Rechtssatz

Bei Berufungen hinsichtlich der im § 260 Abs 2 lit d BAO angeführten Abgaben ist die Zuständigkeit des nach § 270 BAO gebildeten Berufungssenates bzw seines Vorsitzenden gegeben. Wurde der Bescheid durch die Finanzlandesdirektion namens des Leiters dieser Behörde ausgefertigt, erging der Bescheid damit durch eine unzuständige Behörde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130195.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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