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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 646;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2707/50 E 28. November 1952 VwSlg 678 F/1952 RS 1Stammrechtssatz
Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.
Schlagworte
Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs VerfahrensmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130111.X09Im RIS seit
05.02.1992