RS Vwgh 1992/2/5 89/13/0111

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §37;
AVG §45 Abs3;
BAO §115 Abs2;
BAO §161 Abs3;
BAO §183 Abs4;
VwGG §42 Abs2 Z3 litc;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 646;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2707/50 E 28. November 1952 VwSlg 678 F/1952 RS 1

Stammrechtssatz

Der Grundsatz des Parteiengehörs erfordert bloß, daß der Entscheidung keine Tatsachen oder Beweisergebnisse zugrundegelegt werden, zu denen sich der Steuerpflichtige und die allfälligen Beteiligten nicht vorher äußern konnten; er verlangt aber nicht, daß auch die rechtlichen Erwägungen der Verwaltungsbehörde den Parteien vor Erlassung des Bescheides zur Stellungnahme vorgehalten werden.

Schlagworte

Parteiengehör Rechtliche Beurteilung Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130111.X09

Im RIS seit

05.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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