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20/08 UrheberrechtNorm
EStG 1972 §37 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/04/11 90/13/0023 2Stammrechtssatz
Nach stRsp des VwGH liegen eigenständige bzw abgrenzbare Einkünfte aus einer Verwertung von selbstgeschaffenen Urheberrechten nur dann vor, wenn die Einkünfte nach dem zwischen dem Urheber und seinem Vertragspartner bestehenden Rechtsverhältnis (direkt) als Entgelt für die Verwertung urheberrechtlich geschützter Leistungen anfallen. Dies trifft nicht zu, wenn der Urheber ein Entgelt erhebt, das in erster Linie gar nicht dazu bestimmt ist, eine urheberrechtlich geschützte Leistung zu entlohnen
(Hinweis E VS 1.10.1985, 84/14/0006, VwSlg 6034 F/1985). Unter Verwertung ist nach diesem E nur eine solche iSd des UrhG zu verstehen, wobei die Verwertung durch den Urheber selbst erfolgen kann, aber auch durch einen Dritten, dem der Urheber eine Werknutzungsbewilligung oder ein Werknutzungsrecht iSd § 24 UrhG einräumt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130083.X01Im RIS seit
05.02.1992