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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §252;Beachte
Besprechung in: ÖStZB 1992, 646;Rechtssatz
Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1972 nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat. Daraus folgt, daß für die Behörde keine Bindung an die Feststellungen besteht, die in einem vorangegangenen Lohnsteuerverfahren getroffen wurden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2 A, 768); umso weniger besteht eine Bindung der Behörde an die Handhabung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Dienstgeber.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1989130111.X01Im RIS seit
05.02.1992