RS Vwgh 1992/2/5 89/13/0111

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §252;
EStG 1972 §39;
EStG 1972 §47;

Beachte

Besprechung in: ÖStZB 1992, 646;

Rechtssatz

Die Einkommensteuer wird gemäß § 39 EStG 1972 nach dem Einkommen veranlagt, das der Steuerpflichtige im Veranlagungszeitraum bezogen hat. Daraus folgt, daß für die Behörde keine Bindung an die Feststellungen besteht, die in einem vorangegangenen Lohnsteuerverfahren getroffen wurden (Hinweis Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch, 2 A, 768); umso weniger besteht eine Bindung der Behörde an die Handhabung des Steuerabzuges vom Arbeitslohn durch den Dienstgeber.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1989130111.X01

Im RIS seit

05.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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