RS Vwgh 1992/2/5 91/13/0195

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §273 Abs1;
BAO §276 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Wenngleich in der Berufungsvorentscheidung die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides ausgesprochen worden ist, stand diese Berufungsvorentscheidung - die gemäß § 276 Abs 1 zweiter Satz BAO wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt - einer neuerlichen Zurückweisung deswegen entgegen, weil in der Sache - nämlich der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Entscheidung - bereits rechtskräftig entschieden worden ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991130195.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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