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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
BAO §273 Abs1;Rechtssatz
Wenngleich in der Berufungsvorentscheidung die Aufhebung des Zurückweisungsbescheides ausgesprochen worden ist, stand diese Berufungsvorentscheidung - die gemäß § 276 Abs 1 zweiter Satz BAO wie eine Entscheidung über die Berufung wirkt - einer neuerlichen Zurückweisung deswegen entgegen, weil in der Sache - nämlich der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Antrages auf Entscheidung - bereits rechtskräftig entschieden worden ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991130195.X03Im RIS seit
11.07.2001