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20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)Norm
ABGB §509;Rechtssatz
Bei Einräumung eines Fruchtgenußrechtes an einem landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Betrieb kann dieser nach Lage der tatsächlichen Verhältnisse auch dem Fruchtnießer zugerechnet werden (Hinweis E 13.11.1961, 567, 741/59, VwSlg 2530 F/1961). Bei derartigen Rechtsverhältnissen wird insbesondere maßgebend sein, ob eine selbständige wirtschaftliche Einheit nach § 2 Abs 1 BewG gegeben ist, und ob der Fruchtgenußberechtigte als wirtschaftlicher Eigentümer iSd § 24 Abs 1 lit d BAO anzusehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130151.X03Im RIS seit
14.01.2002