RS Vwgh 1992/2/5 88/13/0175

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Veröffentlicht am 05.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §71 Abs1 lita;
BAO §308 Abs1;
VwGG §46 Abs1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 89/13/0090

Rechtssatz

Die Auffassung, daß von einem Verschulden des Parteienvertreters "bei versehentlich unrichtigem Vermerk des Zustelldatums" durch einen seiner Angestellten keine Rede sein könne, kann in ihrer allgemein gehaltenen Formulierung nicht geteilt werden. Vielmehr entscheiden die Umstände des Einzelfalles, ob der Vermerk eines unrichtigen Eingangsdatums durch einen Angestellten des Parteienvertreters, das zu einer Fristversäumnis führt, einen Wiedereinsetzungsgrund darstellt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1988130175.X03

Im RIS seit

03.04.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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