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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
BAO §19 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 86/17/0131 E 21. November 1986 RS 1(Hier: Nach dem Erlöschen der übertragenden GmbH an diese Gesellschaft gerichtete Erledigung der Finanzlandesdirektion als Berufungsbehörde; VwGH-Beschwerde der Rechtsnachfolgerin dagegen ist gemäß § 34 Abs 1 und 3 VwGG zurückzuweisen, da kein rechtswirksamer Bescheid vorliegt.)Stammrechtssatz
Die übertragende GmbH erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung (Fusion) in das für diese zuständige Handelsregister. Eine nach diesem Zeitpunkt an die übertragende GmbH gerichtete Erledigung des Finanzamtes geht ins Leere, weil sie sich an ein nicht mehr existierendes Rechtssubjekt richtet. Eine Berufung der Rechtsnachfolgerin gegen eine solche Erledigung darf von der Berufungsbehörde nicht meritorisch erledigt, sondern muß als unzulässig zurückgewiesen werden (Hinweis B 14.1.1986, 85/15/0166 und E 17.9.1981, 81/16/0065).
Schlagworte
Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONOffenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff AllgemeinEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1990130041.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
14.10.2009