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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §30 Abs2;Rechtssatz
Nichtstattgebung - wasserrechtliche Detailgenehmigung des Donaukraftwerks Freudenau "Hauptbauwerk" und "Rechter Donaudamm, Abschnitt Lösslweg-Hauptbauwerk, 1. Ausbauphase"- Der Zweitbeschwerdeführer ist Fischereiberechtigter und kann daher nach § 15 Abs 1 Satz 1 WRG idF 1990/252, anläßlich der wasserrechtlichen Bewilligung von einem mit nachteiligen Folgen für seine Fischwässer verbundenen Vorhaben nur Maßnahmen zum Schutz der Fischerei begehren. Er ist aber (auch nach der obzitierten Wasserrechtsnovelle) Inhabern bestehender Rechte nach § 12 Abs 2 WRG nicht gleichgestellt. Insbesondere ist dem Begehren der Fischereiberechtigten nur insoweit Rechnung zu tragen, als hiedurch das geplante Vorhaben nicht unverhältnismäßig erschwert wird. Im Nichtberücksichtigungsfall ist der Fischereiberechtigte auf einen Entschädigungsanspruch reduziert. Demgemäß kann im Hinblick auf die im
wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren eingeschränkte Parteistellung des Fischereiberechtigten und seinen jedenfalls gegebenen Entschädigungsanspruch ein aus der Umsetzung der der mP erteilten wasserrechtlichen Bewilligung für den Zweitbeschwerdeführer als Fischereiberechtigten resultierender unverhältnismäßiger Nachteil nicht erblickt werden.
Schlagworte
Unverhältnismäßiger NachteilEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:AW1991070052.A01Im RIS seit
12.11.2001Zuletzt aktualisiert am
24.08.2011