RS Vwgh 1992/2/11 92/11/0006

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
AVG §56;
AVG §73 Abs1;
AVG §73 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Die Behörde ist aufgrund ihrer Entscheidungspflicht nach § 73 Abs 1 AVG verpflichtet, über einen Antrag einer Partei "auf bescheidmäßige Ausfertigung der Aussetzungsverfügung" bescheidförmig zu entscheiden. Die Zurückweisung des Antrages entspricht dem Gesetz, weil § 38 AVG der Partei keinen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens einräumt (Hinweis E 3.3.1964, 1985/63, VwSlg 6260 A/1964 und E 19.2.1986, 84/11/0020). Bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Aussetzung eines Entziehungsverfahrens bedarf es aber keines förmlichen Aussetzungsbescheides, um schuldhafte Säumigkeit im Sinne des § 73 Abs 2 AVG zu vermeiden. Der Einwand, es hätte deshalb einer bescheidförmigen Aussetzung des Entziehungsverfahrens bedurft, weil nur so eine Kontrolle des Vorliegens der Voraussetzungen für die "Aussetzung" gewährleistet sei, ist nicht berechtigt. Denn mangels rechtswirksamer Aussetzung des Verfahrens wäre die Oberbehörde im Falle eines Devolutionsantrages des Bf gezwungen zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine Aussetzung vorgelegen sind und die Erstbehörde ein Verschulden an der behaupteten Säumigkeit trifft (Hinweis E 4.7.1989, 89/11/0069).

Schlagworte

Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung konstitutive BescheideVerschulden der Behörde §73 Abs2 letzter Satz AVGIndividuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110006.X04

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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