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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §63 Abs1;Rechtssatz
Richtet sich ein erstinstanzlicher Bescheid gegen den Komplementär einer KG und damit an eine physische Person, so kann dagegen nicht von der KG berufen werden. Die Berufung ist ebenso zurückzuweisen, wie die vom Komplementär gegen den nur an die KG ergangenen Berufungsbescheid erhobene Verwaltungsgerichtshofbeschwerde (Hinweis E 17.11.1988, 88/16/0078).
Schlagworte
Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Parteienrechte und Beschwerdelegitimation Verwaltungsverfahren Mangelnde Rechtsverletzung Beschwerdelegitimation verneint keineBESCHWERDELEGITIMATIONMangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Mangel der Rechtsfähigkeit und Handlungsfähigkeit sowie der Ermächtigung des EinschreitersEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991150121.X03Im RIS seit
11.02.1992Zuletzt aktualisiert am
28.09.2012