RS Vwgh 1992/2/11 91/15/0121

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1992
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
BAO §246 Abs1;
BAO §97 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/03/07 90/16/0043 1

Stammrechtssatz

Berufungswerber kann nur der sein, dem der Bescheid wirksam bekanntgegeben wurde und für den der Bescheid auch inhaltlich bestimmt ist

(Hinweis E 17.12.1970, 598/69; E 5.4.1971, 1536/69).

Schlagworte

Mangel der Berechtigung zur Erhebung der Beschwerde mangelnde subjektive Rechtsverletzung Grundsätzliches zur Parteistellung vor dem VwGH AllgemeinVoraussetzungen des Berufungsrechtes Berufungslegitimation Person des BerufungswerbersVoraussetzungen des Berufungsrechtes Bescheidcharakter der bekämpften Erledigung Vorhandensein eines bekämpfbaren Bescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991150121.X02

Im RIS seit

11.02.1992

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten