RS Vwgh 1992/2/11 91/11/0049

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.02.1992
beobachten
merken

Index

KFG
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
10/07 Verwaltungsgerichtshof
18 Kundmachungswesen
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1
AVG §56
BGBlG §2 Abs1 litf
B-VG Art18 Abs2
B-VG Art89 Abs1
KFG 1967 §34 Abs1
KFG 1967 §34 Abs4
VwGG §41 Abs1
VwGG §42 Abs2 Z2
VwRallg

Rechtssatz

Überträgt der Bundesminister in abstrakt umschriebenen Fällen den Landeshauptmännern die ihnen sonst nicht zukommende Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung über Anträge auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gem § 34 Abs 1 KFG, so ist eine in Handhabung einer derartigen Ermächtigung erlassene generelle Rechtsvorschrift als Rechtsverordnung zu beurteilen (Hinweis E VF Slg 6220/1970 und VF Slg 7594/1975), da eine solche Vorschrift nicht ausschließlich an die nachgeordneten Behörden, sondern auch an die Parteien des Verwaltungsverfahrens gerichtet ist, wird damit doch eine sonst nicht gegebene Zuständigkeit der delegierten Behörden festgelegt. Damit eine derartige Rechtsverordnung Rechtsverbindlichkeit erlangt, muß sie kundgemacht werden.

Schlagworte

Beschwerdepunkt Beschwerdebegehren Rechtslage Rechtsgrundlage Rechtsquellen Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4 Verordnungsermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110049.X02

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten