RS Vwgh 1992/2/11 91/11/0147

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs1 Z1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/03/12 90/19/0066 4

Stammrechtssatz

Dem Bf ist ein Stempelgebührenersatz für die bereits anderwärtig verwendete Vollmacht nicht zuzuerkennen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110147.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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