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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §38;Rechtssatz
Teilt die Erstbehörde dem Lenker formlos (mit einem Schreiben) ihre Absicht, mit der Weiterführung des Entziehungsverfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens zuzuwarten, mit, und wird dies in einem Aktenvermerk festgehalten, so stellt dies keine Aussetzung im Rechtssinn dar, zumal hiefür ein die Aussetzung anordnender schriftlicher oder mündlicher Bescheid erforderlich ist.
Schlagworte
Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110006.X05Im RIS seit
11.07.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017