RS Vwgh 1992/2/11 92/11/0006

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §38;
AVG §56;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Teilt die Erstbehörde dem Lenker formlos (mit einem Schreiben) ihre Absicht, mit der Weiterführung des Entziehungsverfahrens bis zur Beendigung des Strafverfahrens zuzuwarten, mit, und wird dies in einem Aktenvermerk festgehalten, so stellt dies keine Aussetzung im Rechtssinn dar, zumal hiefür ein die Aussetzung anordnender schriftlicher oder mündlicher Bescheid erforderlich ist.

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110006.X05

Im RIS seit

11.07.2001

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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