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L94059 Ärztekammer WienNorm
ÄrzteG 1984 §79 Abs5;Rechtssatz
Da dem angefochtenen Bescheid des Beschwerdeauschusses des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer Wien im gegenständlichen Anlaßfall angesichts der gem Art 139 Abs 6 letzter Satz BVG auf dem Beschwerdefall zurückwirkenden Aufhebung des § 43 Abs 1 letzter Satz der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien durch den VfGH auf deren Grundlage der angefochtene Bescheid ergangen ist, kein rechtmäßig zustandegekommener Kollegialbeschluß des Beschwerdeausschusses (unvollständige Besetzung, da nur 4 der 5 Mitglieder anwesend waren) zugrundeliegt, ist dieser als von einem unzuständigen Organ erlassen anzusehen
(Hinweis E 10.3.1975, 2223/74, VwSlg 8782 A/1975).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110036.X01Im RIS seit
22.05.2001