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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §56;Rechtssatz
Wurde ein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes von den Behörden des Verwaltungsverfahrens wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, so wäre ein tauglicher Beschwerdepunkt angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang nur gewesen, daß der Wehrpflichtige in seinem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über seinen Aufschiebungsantrag verletzt zu sein behauptet; dies hätte mit Ausführungen begründet werden müssen, die etwa darzutun versuchen, daß in seinem nunmehrigen Aufschiebungsantrag ein in wesentlichen Punkten anderer Sachverhalt geltend gemacht worden sei als in dem szt mit Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig abgewiesenen Aufschiebungsantrag.
Schlagworte
Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener SacheEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1992110043.X01Im RIS seit
11.02.1992