RS Vwgh 1992/2/11 92/11/0043

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
43/01 Wehrrecht allgemein

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
WehrG 1990 §36 Abs6 Z2;

Rechtssatz

Wurde ein Antrag auf Aufschub des Antrittes des ordentlichen Präsenzdienstes von den Behörden des Verwaltungsverfahrens wegen rechtskräftig entschiedener Sache zurückgewiesen, so wäre ein tauglicher Beschwerdepunkt angesichts des Inhaltes des angefochtenen Bescheides in diesem Zusammenhang nur gewesen, daß der Wehrpflichtige in seinem Recht auf Fällung einer Sachentscheidung über seinen Aufschiebungsantrag verletzt zu sein behauptet; dies hätte mit Ausführungen begründet werden müssen, die etwa darzutun versuchen, daß in seinem nunmehrigen Aufschiebungsantrag ein in wesentlichen Punkten anderer Sachverhalt geltend gemacht worden sei als in dem szt mit Bescheid der belangten Behörde rechtskräftig abgewiesenen Aufschiebungsantrag.

Schlagworte

Maßgebender Bescheidinhalt Inhaltliche und zeitliche Erstreckung des Abspruches und der Rechtskraft Rechtskraft Besondere Rechtsprobleme Verfahren vor dem VwGH Zurückweisung wegen entschiedener Sache

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110043.X01

Im RIS seit

11.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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