RS Vwgh 1992/2/11 92/11/0025

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

L94059 Ärztekammer Wien
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ABGB §7;
ÄrzteG 1984 §75;
ÄrzteG 1984 §78 Abs1;
Satzung Wohlfahrtsfonds ÄrzteK Wr §7 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

§ 78 Abs 1 ÄrzteG und § 7 Abs 1 der Satzung des Wohlfahrtsfonds der Ärztekammer für Wien beinhalten eine eindeutige Regelung der Befreiungsmöglichkeit von der Verpflichtung nach § 75 ÄrzteG ausschließlich für pragmatisierte Ärzte, also für solche, die auf Grund ihrer unkündbaren genau umschriebenen Stellung einen Anspruch auf Ruhegenuß haben. Anderen Ärzten soll nach dem Inhalt dieser Vorschriften keine Befreiungsmöglichkeit eingeräumt werden. Eine analoge Anwendung dieser Vorschriften iSd § 7 ABGB auf "andere Ärzte" ist daher nicht möglich, da jedenfalls keine Gesetzeslücke in dem Sinn, daß der Rechtsfall nach dem (bereits interpretierten) Gesetz nicht beurteilt werden kann, vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1992110025.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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