RS Vwgh 1992/2/11 91/11/0049

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Veröffentlicht am 11.02.1992
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Index

KFG
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §1
KFG 1967 §34 Abs1
KFG 1967 §34 Abs4

Rechtssatz

Der Regelung des § 34 Abs 4 KFG ist die Bedeutung beizumessen, daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten nach § 34 Abs 1 KFG, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmännern die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung in erster und letzter Instanz übertragen kann. Die Bestimmung, daß der Landeshauptmann in einem solchen Fall die Zuständigkeit im Namen des Bundesministers auszuüben hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, daß der Landeshauptmann gleich dem Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet (Hinweis E 11.5.82, 81/05/0095).

Schlagworte

Verordnungsermächtigung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991110049.X01

Im RIS seit

09.10.2020

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2020
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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