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KFGNorm
AVG §1Rechtssatz
Der Regelung des § 34 Abs 4 KFG ist die Bedeutung beizumessen, daß der Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr in Angelegenheiten nach § 34 Abs 1 KFG, sofern es sich nicht um die Genehmigung einer Type handelt, den Landeshauptmännern die Zuständigkeit zur Durchführung des Verfahrens und zur Entscheidung in erster und letzter Instanz übertragen kann. Die Bestimmung, daß der Landeshauptmann in einem solchen Fall die Zuständigkeit im Namen des Bundesministers auszuüben hat, ist bei verfassungskonformer Auslegung dahingehend zu verstehen, daß der Landeshauptmann gleich dem Bundesminister in erster und letzter Instanz entscheidet (Hinweis E 11.5.82, 81/05/0095).
Schlagworte
VerordnungsermächtigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991110049.X01Im RIS seit
09.10.2020Zuletzt aktualisiert am
09.10.2020