RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0213

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
beobachten
merken

Index

L37157 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Tirol
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2;
AVG §52;
BauO Tir 1989 §31 Abs7;

Rechtssatz

Die Frage, ob Werbeeinrichtungen das Ortsbild oder Landschaftsbild beeinträchtigen, ist deshalb Gegenstand des Beweises durch Sachverständige, weil nur der Sachverständige aufgrund seines Fachwissens in der Lage ist, objektive Beurteilungsmaßstäbe heranzuziehen. Aufgabe der entscheidenden Behörde ist es, das Gutachten auf seine Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit zu überprüfen, nicht jedoch die subjektive Ansicht der Behördenorgane in die Entscheidung einfließen zu lassen.

Schlagworte

Beweismittel Sachverständigenbeweis Technischer Sachverständiger Sachverständiger Erfordernis der Beiziehung Techniker Bautechniker Ortsbild Landschaftsbild

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060213.X02

Im RIS seit

13.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten