RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0232

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

VwGG §48 Abs3 Z2 impl;
VwGG §49 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 83/03/0316 E 12. September 1984 VwSlg 11508 A/1984 RS 3

Stammrechtssatz

Schriftsatzaufwand ist nur für die schriftliche Äußerung zur Beschwerde selbst vorgesehen, somit nicht für jene Schriftsätze, die allein zur Frage der aufschiebenden Wirkung Stellung nehmen.

Schlagworte

Schriftsatzaufwand Verhandlungsaufwand des Beschwerdeführers und der mitbeteiligten Partei Inhalt und Umfang des Pauschbetrages

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060232.X01

Im RIS seit

13.02.1992
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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