RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0191

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 litg idF 1991/041;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 lith idF 1991/041;

Rechtssatz

Gem § 23 Abs 5 lit g und h Stmk ROG enthalten die dort umschriebenen Widmungskategorien "Kurgebiet" bzw "Erholungsgebiet" (als Sonderwidmung im Bauland) keine spezifischen Regelungen über zulässige Immissionen. Da gem § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968 ein Nachbarrecht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit besteht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hat die belBeh zu Recht ausgesprochen, daß dem Bf ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung einer der genannten Widmungskategorien nicht zukommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060191.X04

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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