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L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §8;Rechtssatz
Gem § 23 Abs 5 lit g und h Stmk ROG enthalten die dort umschriebenen Widmungskategorien "Kurgebiet" bzw "Erholungsgebiet" (als Sonderwidmung im Bauland) keine spezifischen Regelungen über zulässige Immissionen. Da gem § 61 Abs 2 lit b Stmk BauO 1968 ein Nachbarrecht auf Übereinstimmung des Bauvorhabens mit dem Flächenwidmungsplan nur insoweit besteht, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist, hat die belBeh zu Recht ausgesprochen, daß dem Bf ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung einer der genannten Widmungskategorien nicht zukommt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060191.X04Im RIS seit
03.05.2001