RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0212

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Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt Vorarlberg
L82000 Bauordnung
001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

BauRallg;
B-VG Art119a Abs5;
GdG Vlbg 1985 §83 Abs1;
VwRallg;

Rechtssatz

Der als "Bitte" formulierte Antrag, "die ganze Angelegenheit nochmals zu überprüfen", würde schon für sich allein genommen als Vorstellungsantrag ausreichen. Im Zusammenhang mit der weiteren Wendung "(wir) hoffen auf einen positiven Bescheid" kann aber das angestrebte Verfahrensziel nicht zweifelhaft sein. Ob dieses Ziel durch eine Abänderung des Berufungsbescheides oder nur durch dessen Aufhebung unter gleichzeitiger Überbindung einer der Beschwerdeführerin günstigen Rechtsauffassung bewirkt werden kann, muß von einem (noch dazu unvertretenen) Vorstellungswerber in seinem Rechtsmittel nicht zum Ausdruck gebracht werden.

Schlagworte

Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im Vorstellungsverfahren

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060212.X03

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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