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L10018 Gemeindeordnung Gemeindeaufsicht Gemeindehaushalt VorarlbergNorm
BauRallg;Rechtssatz
Der als "Bitte" formulierte Antrag, "die ganze Angelegenheit nochmals zu überprüfen", würde schon für sich allein genommen als Vorstellungsantrag ausreichen. Im Zusammenhang mit der weiteren Wendung "(wir) hoffen auf einen positiven Bescheid" kann aber das angestrebte Verfahrensziel nicht zweifelhaft sein. Ob dieses Ziel durch eine Abänderung des Berufungsbescheides oder nur durch dessen Aufhebung unter gleichzeitiger Überbindung einer der Beschwerdeführerin günstigen Rechtsauffassung bewirkt werden kann, muß von einem (noch dazu unvertretenen) Vorstellungswerber in seinem Rechtsmittel nicht zum Ausdruck gebracht werden.
Schlagworte
Zulässigkeit der Vorstellung Parteistellung und Rechtsansprüche der Parteien (außer der Gemeinde) im VorstellungsverfahrenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060212.X03Im RIS seit
11.07.2001