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L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz SalzburgNorm
OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;Rechtssatz
Das von der Behörde angenommene Ausmaß des Verschuldens (im konkreten Fall: an Vorsatz heranreichende "gröbste Fahrlässigkeit") kann nicht schon aus der Gesetzeskenntnis abgeleitet werden, da auch die Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen nicht von vornherein ausschließt, daß ein diese Rechtsvorschriften verletzender Sachverhalt der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers aus Gründen entgangen ist, welche das Ausmaß leichter Fahrlässigkeit nicht übersteigen.
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände SchuldformEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X04Im RIS seit
03.05.2001Zuletzt aktualisiert am
06.10.2010