RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0140

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
beobachten
merken

Index

L80405 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Salzburg
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

OrtsbildschutzG Slbg 1975 §28 Abs1 litb;
VStG §19 Abs2;
VStG §19;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Das von der Behörde angenommene Ausmaß des Verschuldens (im konkreten Fall: an Vorsatz heranreichende "gröbste Fahrlässigkeit") kann nicht schon aus der Gesetzeskenntnis abgeleitet werden, da auch die Kenntnis gesetzlicher Bestimmungen nicht von vornherein ausschließt, daß ein diese Rechtsvorschriften verletzender Sachverhalt der Aufmerksamkeit des Beschwerdeführers aus Gründen entgangen ist, welche das Ausmaß leichter Fahrlässigkeit nicht übersteigen.

Schlagworte

Erschwerende und mildernde Umstände Schuldform

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060140.X04

Im RIS seit

03.05.2001

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten