RS Vwgh 1992/2/13 91/06/0191

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.02.1992
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L80006 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §8;
BauO Stmk 1968 §2;
BauO Stmk 1968 §3 Abs1;
BauO Stmk 1968 §61 Abs2;
BauRallg;
ROG Stmk 1974 §23 Abs5 liti;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/12/06 90/06/0123 1

Stammrechtssatz

Die Steiermärkische Bauordnung räumt Nachbarn nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf Einhaltung der einzelnen Widmungskategorien des Flächenwidmungsplanes ein. Der Nachbar hat vielmehr nur ein subjektiv-öffentliches Recht darauf, daß die Widmungskategorie eingehalten wird, wenn die Widmungskategorie (der zu bebauenden Grundfläche) auch einen Immissionsschutz gewährleistet (vgl Hauer, der Nachbar im Baurecht, Auflage 2, 1986, Seite 173, sowie E vom 27.4.1989, 88/06/0134).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1992:1991060191.X03

Im RIS seit

03.05.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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